Beschäftigung von Asylwerbern

In Anbetracht der aktuellen Flüchtlingssituation stellen sich auch rechtliche Fragen rund um legale Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylwerber.

Fremde, die in Österreich ein Ansuchen um Aufnahme und Schutz vor Verfolgung stellen, werden bis zur rechtskräftigen Beendigung ihres Asylverfahrens als Asylwerber bezeichnet. Endet das Verfahren mit einem positiven Asylbescheid, wird der Asylberechtigte Inländern insofern gleichgestellt, als er grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießt. Von der generellen Regelung, wonach jede Tätigkeit von Ausländern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bewilligungspflichtig ist, sind Asylberechtigte somit ausgenommen (siehe § 1 Abs 2 lit a AuslBG).

Auch jene Personen, denen das Recht auf Asyl nicht zuerkannt wird, denen jedoch aufgrund der Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit (durch z. B. Folter, Verletzung von Menschenrechten o. Ä.) im Herkunftsstaat für die Dauer von ein bis zwei Jahren befristeter Schutz vor Abschiebung gewährt wird, d. h. sogenannte »subsidiär Schutzberechtigte« nach § 8 Asylgesetz (AsylG), sind vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen und benötigen keine Beschäftigungsbewilligung.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Arbeitgeber von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gut beraten sind, für den Fall einer Überprüfung durch die Finanzpolizei eine Kopie des relevanten Bescheides über die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter oder dessen Aberkennung am Arbeitsplatz aufzubewahren. Kommt es allerdings zur Ausstellung eines rechtskräftigen negativen Asylbescheides und liegen die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutz nicht vor, kann dem betroffenen Asylwerber keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erteilt werden und hat dieser grundsätzlich keine Möglichkeit (mehr), am Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Hilfstätigkeiten von Asylwerbern

Asylsuchende dürfen in Österreich während des Asylverfahrens nur sehr eingeschränkt arbeiten. Umso bedeutsamer für sie ist daher, dass Asylwerber ab Zulassung ihres Asylantrags (also noch vor Bewilligung von Asyl) in die »Grundversorgung« aufgenommen werden, die in der Regel erst mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich endet.

Nach Stellung des Asylantrags und Aufteilung der Asylwerber auf die Erstaufnahmestellen startet das Zulassungsverfahren, in dem zunächst geklärt wird, ob Österreich oder ein anderes Land für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Laut § 7 Abs 3 Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-Bund) können Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen wurde, Hilfstätigkeiten im Quartier und gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichten. Die Mithilfe im Quartier muss jedoch in unmittelbarem Konnex mit der Unterbringung stehen, wie z. B. Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Küchenarbeiten. Vorausgesetzt wird für die Tätigkeiten sowohl das Einverständnis des Quartiergebers als auch jenes des Asylwerbers.

Derartige gemeinnützige Tätigkeiten sind bloß bei Einrichtungen und Verwaltungsstellen von Bund, Ländern oder Gemeinden möglich und darüber hinaus nur vorübergehend und anlassbezogen zulässig. Im Rahmen der Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis begründet; der Asylwerber erhält vielmehr einen Anerkennungsbeitrag, der kein Entgelt im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist und auch nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt.

Rahmenbedingungen betreffend Saisonarbeit von Asylwerbern

Für im Wesentlichen alle anderen Formen unselbstständiger Beschäftigung von Asylwerbern verweist § 7 Abs 1 GVG-Bund auf das AuslBG.

Eine praktisch bedeutsame Ausnahme ergibt sich für Saisonbeschäftigungen nach § 5 Abs 2 AuslBG, also insbes. Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, im Sommer- und Wintertourismus sowie als Erntehelfer. Das Arbeits- und Sozialministerium legt dazu im Rahmen jährlicher Verordnungen bestimmte Kontingente für befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern fest. Innerhalb eines einzelnen solchen Kontingents (z. B. Obsternte) darf der Asylwerber maximal sechs Monate beschäftigt sein; bei Wechsel der Beschäftigung (z. B. in den Tourismus) ist innerhalb einer Dauer von 14 Monaten eine maximale Beschäftigung von 12 Monaten möglich.

Für den Asylwerber muss auch im Rahmen der Saisonarbeit eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG vorliegen. Diese darf erst drei Monate nach Stellung des Asylantrags erteilt werden und ist vom Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) zu stellen. Der Arbeitnehmer selbst hat bei diesem Verfahren keine Parteistellung. Das AMS prüft, ob die Beschäftigung des Asylwerbers nach der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässig ist. Gelangt das AMS zur Ansicht, ein Inländer oder ein bereits am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer wäre ebenfalls zur für den Asylwerber beantragten Beschäftigung fähig, wird die Erteilung der Bewilligung gegenüber dem Asylwerber verweigert. Arbeitgeber müssen jedenfalls auch im Zuge der Beschäftigung von Asylwerbern als Saisonarbeitskräfte die geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts einhalten. Der Asylwerber hat also u. a. Anspruch auf den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Mindestlohn und ist bei der Sozialversicherung zu melden.

Lehre für jugendliche Asylwerber

Jugendliche Asylwerber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr haben nach Verstreichen der ersten drei Monate des Asylverfahrens die Möglichkeit, eine Lehre zu absolvieren. Das gilt allerdings nur für Lehrberufe, bei denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel herrscht oder für Mangelberufe nach der Fachkräfte-VO. Auch für die Absolvierung einer Lehre ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung notwendig, die vom Lehrherrn beantragt werden muss und eine Arbeitsmarktprüfung impliziert. Überschreitet der Asylbewerber die Altersgrenze während seines Lehrverhältnisses, hat dies auf die erteilte Bewilligung keine Auswirkungen. Ergeht während der Lehrzeit ein rechtskräftiger negativer Asylbescheid, endet gemäß § 14 Abs 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) grundsätzlich auch das Lehrverhältnis. Dieses kann aber fortgesetzt werden, sofern und solange sich der jugendliche Asylwerber noch rechtmäßig in Österreich aufhält.

Schlüssel- oder Fachkräfte

In der Praxis weniger bedeutsam als die vorgenannten Kategorien ist der Zugang von Asylwerbern als Schlüssel- bzw. Fachkräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt. Selbst bei entsprechender Qualifikation der Asylwerber in ihren Herkunftsländern können höhere Ausbildungen in der Praxis nur von den wenigsten Asylwerbern nachgewiesen werden. Die Zulassung von Asylwerbern als Schlüsselkräfte hängt vom Erreichen einer gewissen Punktezahl ab, die sich anhand von Studium, Berufserfahrung, wissenschaftlichen Publikationen, Sprachkenntnissen etc. zusammensetzt. Zusätzlich muss ein bestimmtes Lohnniveau erzielt werden und bereits ein konkreter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Arbeitsmarktzugang für Asylwerber besteht grundsätzlich auch für Fachkräfte in Mangelberufen laut der jeweiligen Fachkräfte-VO. Auch hier muss aber eine gewisse Punktezahl erreicht werden.

Selbstständige Tätigkeiten

Nach Ablauf von drei Monaten nach Einbringung des Asylantrags sind Asylwerber darüber hinaus berechtigt, (auch) selbstständige Tätigkeiten auszuführen. Dazu bedarf es zwar keiner Bewilligung nach dem AuslBG; die gewerberechtlichen Voraussetzungen (in punkto Gewerbeberechtigung etc.) sind allerdings einzuhalten. Besonderes Augenmerk ist daher auf die schwierige Abgrenzung zwischen Arbeits- bzw. freien Dienstverhältnissen und Werkverträgen zu legen. Aufgrund der komplexen Gesetzeslage empfiehlt sich eine entsprechend genaue Information für Arbeitgeber und Asylwerber, um Gesetzesverstöße und damit verbundene Strafen zu vermeiden.

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Vogt-Majarek

Gastautorin
Birgit Vogt-Majarek

ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeits- und Gesellschaftsrecht und Partnerin der Kanzlei Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG (KSW).

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