Die Bildungskarenz ist Geschichte

Seit Juni gilt in Österreich die Weiterbildungszeit. Was Personalabteilungen jetzt beachten müssen.

Vierzehn Monate lang hatte Österreich kein funktionierendes Modell, um Mitarbeiter für eine längere Ausbildung freizustellen. Am 31. März 2025 liefen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit aus. Das Nachfolgemodell trat zwar mit 1. Jänner 2026 in Kraft, Anträge nimmt das AMS aber erst seit 8. Juni entgegen – angekündigt war ursprünglich der 1. Mai. Wer dazwischen eine Ausbildung plante, ging leer aus.

Ganz still stand die Sache nicht: Für Altfälle galten Übergangsregelungen, 2025 flossen dafür noch 376,3 Mio. Euro. Seit Juni läuft der Betrieb wieder – nach deutlich engeren Regeln. Für Personalabteilungen ändert sich dabei mehr als nur der Name.

Kein Rechtsanspruch mehr

Der wichtigste Unterschied steht nicht im Kleingedruckten: Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das AMS entscheidet im Einzelfall, ob eine Ausbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist – und kann ablehnen, auch wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa weil das Jahresbudget ausgeschöpft ist.

Dieses Budget ist der zweite große Einschnitt. Für die Weiterbildungszeit stehen österreichweit 150 Mio. Euro pro Jahr zur Verfügung. Die alte Bildungskarenz kostete 2024 rund 640 Mio. Euro. Das Modell ist damit auf weniger als ein Viertel seines bisherigen Volumens geschrumpft. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Verschärft wurden auch die Zugangsvoraussetzungen. Statt sechs Monaten sind nun zwölf Monate durchgehende, vollentlohnte und vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim aktuellen Dienstgeber nötig. In Saisonbetrieben gelten drei Monate unmittelbar davor plus zwölf Monate innerhalb der letzten 24. Unmittelbar nach einer Elternkarenz geht es ebenfalls nicht mehr: Dazwischen müssen mindestens sechs Monate Arbeit liegen.

Was Arbeitgeber jetzt zahlen

Neu ist eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers. Verdient ein Mitarbeiter mindestens 3.465 € brutto im Monat – das ist die halbe Höchstbeitragsgrundlage 2026 –, muss das Unternehmen monatlich 15 % der Weiterbildungsbeihilfe beisteuern. Der Beitrag ist mit 551,10 Euro gedeckelt und für den Mitarbeiter steuerfrei. Bei der Weiterbildungsteilzeit entfällt er.

Unterhalb dieser Grenze zahlt der Arbeitgeber nichts, dafür ist eine verpflichtende Bildungsberatung beim AMS vorgeschaltet.

Die schriftliche Vereinbarung nach § 11 bzw. § 11a AVRAG muss künftig Bildungsniveau, konkrete Maßnahme und Bildungsziel benennen. Sie wird zudem erst wirksam, wenn das AMS die Beihilfe bewilligt hat. Für HR heißt das: Die internen Vorlagen gehören überarbeitet, und die Zusage an den Mitarbeiter sollte unter dem Vorbehalt der Bewilligung stehen.

Zwanzig Stunden, live

Für Bildungsanbieter ist ein anderes Detail entscheidend. Die Weiterbildungszeit verlangt mindestens 20 Wochenstunden oder ECTS-Punkte, bei Betreuungspflichten für Kinder unter sieben Jahren sind es 16. In der Weiterbildungsteilzeit – zulässig ist eine Arbeitszeitreduktion von 25 bis 50 % – sind es zehn bzw. acht Stunden. Angerechnet wird im Regelfall nur seminaristischer Unterricht, also Präsenzformate oder synchrone Live-Online-Einheiten mit Trainer. Reines Selbststudium und asynchrone Lernvideos zählen nicht voll.

Teilnahme und Umfang sind laufend nachzuweisen. Anbieter, die ihre Lehrgänge stark auf selbstgesteuertes Lernen umgebaut haben, müssen ihre Curricula prüfen.

Die Dauer ist gestaffelt: Die Weiterbildungszeit läuft mindestens zwei Monate und maximal ein Jahr innerhalb von vier Jahren, die Weiterbildungsteilzeit mindestens vier Monate und maximal zwei Jahre. Einmal darf zwischen beiden Modellen gewechselt werden, im Verhältnis 1:2.

Kritik von der Arbeitnehmerseite

Der ÖGB hält die Neuregelung für unzureichend. Kritisiert werden die Budgetkürzung, der Wegfall des Rechtsanspruchs und die Höhe der Beihilfe: Der Mindestsatz ergibt monatlich rund 1.212,– € und liegt damit unter der Armutsgefährdungsschwelle. Auch die Zwölf-Monats-Hürde steht in der Kritik, weil sie prekär Beschäftigte und Jobwechsler ausschließt.

Was HR jetzt tun sollte

Für Personalentwickler bleibt eine nüchterne Rechnung. Die Weiterbildungszeit ist kein Instrument mehr, das man breit anbieten kann. Sie eignet sich für einzelne, strategisch begründete Höherqualifizierungen – und sie will früh geplant sein. Fünf Punkte gehören dabei auf die Liste:

  • Vorlagen anpassen: Die Vereinbarung muss Bildungsniveau, Maßnahme und Bildungsziel enthalten und unter dem Vorbehalt der AMS-Bewilligung stehen.
  • Vorlaufzeit einplanen: Bildungsberatung, Antrag und Bewilligung brauchen Wochen, nicht Tage.
  • Kosten kalkulieren: Ab 3.465 € Bruttoentgelt fallen bis zu 551,10 € monatlich an Arbeitgeberbeitrag an.
  • Maßnahme vorab prüfen: Stundenausmaß und Live-Anteil sollten vor der Zusage mit dem Anbieter geklärt sein.
  • Erwartungen steuern: Ohne Rechtsanspruch kann auch ein sauber vorbereiteter Antrag scheitern.

Quellen

AMS Österreich, »Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit«, ams.at; Sozialministerium, »Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit«, sozialministerium.gv.at; Arbeiterkammer Wien, »Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe«, arbeiterkammer.at; ÖGB, »Bildungskarenz neu: Was ab 2026 gilt«, oegb.at; WKO Wien, »Weiterbildung: Die neue Beihilfe«, wko.at. Stand: August 2026.