Urheber- und Markenrecht

Welche Fotos dürfen Trainer verwenden? Müssen sie Quellen anführen? Kann man den Firmennamen rechtlich schützen? Dieser Artikel gibt Antworten.

Um einen Vortrag oder ein Seminar ansprechender zu gestalten, werden gerne Bilder und Fotos aus dem Internet zur Illustration verwendet. Das ist aber nicht so ohne weiteres zulässig. Bilder und Fotos sind, wenn sie über ein Mindestmaß an Individualität und Originalität verfügen, urheberrechtlich geschützt. Der urheberrechtliche Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Bildes.
Mit dem Knipsen eines Fotos, dem Malen eines Bildes oder Erstellen von Vortragsunterlagen hat der Schöpfer des Werkes automatisch das Urheberrecht an diesem Werk. Derjenige, der das Werk geschaffen hat, kann dann frei darüber entscheiden, was mit seinem Werk geschieht, wer es verwenden darf und zu welchen Bedingungen. Wenn von mehreren Personen gemeinsam ein Werk geschaffen wird, besteht ein gemeinsames Urheberrecht an diesem Werk. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten des Urhebers und bis zu 70 Jahren nach seinem Tod. Wenn man ohne Zustimmung des Urhebers oder ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahmebestimmung ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet, kann der Urheber vom Nutzer die Unterlassung, Beseitigung und auch die Zahlung eines angemessenen Entgelts für die Nutzung verlangen. Als angemessenes Entgelt wird eine fiktive Lizenzgebühr herangezogen. Mit fiktiver Lizenzgebühr ist der Betrag gemeint, der im Falle der Nutzung des Werkes vereinbart worden wäre.
Eine Möglichkeit, um diesem Problem zu entgehen, ist, selbst gemachte Fotos oder Bilder zu verwenden. Denn durch das Knipsen eines Fotos oder Malen eines Bildes wird man selbst zum Urheber und kann dann auch frei über diese Bilder und Fotos verfügen. Da nicht jeder ein geborener Picasso oder Fotograf ist, gibt es natürlich noch weitere Möglichkeiten.
Fotos und Bilder, an denen urheberrechtlicher Schutz besteht, können problemlos in Vortragsunterlagen verwendet werden, wenn entweder der Urheber zustimmt oder ein gesetzliches Werknutzungsrecht besteht. Die erste Möglichkeit besteht somit darin, die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Da es nicht immer einfach möglich ist, den Urheber eines Werkes ausfindig zu machen, um sein Einverständnis einzuholen, gibt es die Creative Commons.

Creative Commons
Die Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation, die Standard-Lizenzverträge veröffentlicht. Der Urheber eines Werkes kann diese standardisierten Lizenzverträge nutzen, um Dritten auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einzuräumen. Über die Creative Commons bestimmt der Urheber, unter welchen Voraussetzungen sein Werk von Dritten verwendet werden darf. Das hat den großen Vorteil, dass für den Nutzer klar erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen ein Bild oder Foto verwendet werden darf und der Urheber hierfür nicht extra kontaktiert werden muss.
Das Ausmaß der eingeräumten Rechte im Rahmen dieser standardisierten Lizenzverträge kann variieren. Im Fall des einfachsten CC-Lizenzvertrages muss für die Nutzung eines Bildes lediglich der Urheber namentlich genannt werden. Zu achten ist auf die richtige Zitierweise durch Angabe des Urhebers, Hinweis auf das Originalbild und den Verweis auf die Lizenzurkunde. Es gibt weitere Creative-Commons-Lizenzen, bei denen beispielsweise die kommerzielle Nutzung eines Werkes verboten ist. Als kommerzielle Nutzung wird z. B. angesehen, wenn ein Bild aus dem Internet für einen Internetshop oder eine Werbeanzeige genutzt wird. Auch kann die nachträgliche Bearbeitung eines Werkes je nach Standard-Lizenzvertrag erlaubt oder verboten sein. Wie findet man Bilder oder Fotos mit Creative-Commons-­Lizenzen? In der Google-Bildersuche kann unter Einstellungen > Erweiterte Suche  > Nutzungsrechte nach Bildern mit einer bestimmten Creative-Commons-Lizenz gesucht werden. Das Suchergebnis zeigt dann nur Bilder mit einer entsprechenden Lizenz an.

Freie Werknutzungsrechte
Alternativ können in bestimmten, gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen auch Bilder und Fotos ohne Zustimmung des Urhebers zu bestimmten Zwecken frei verwendet werden. Es handelt sich hierbei um freie Werknutzungsrechte. Diese sind genau im Gesetz geregelt. Folgende freie Werknutzungen sind zugunsten von Schule, Wissenschaft und Forschung zulässig:
Schulkopien: Zu schulischen Zwecken dürfen Kopien von fremden Werken hergestellt werden. Auch kommerziell organisierte Bildungseinrichtungen wie z. B. WIFI oder BFI dürfen diese Freistellung in Anspruch nehmen. Nicht zulässig ist jedoch die Kopie von ganzen Büchern, Zeitschriften oder Schulbüchern.
E-Learning oder Moodle: Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen dürfen zu Zwecken des Unterrichts veröffentlichte Werke zum Unterrichtsgebrauch zur Verfügung stellen. Erlaubt ist das Hochladen von Werken der Literatur, Bildern und Grafiken beschränkt auf die Teilnehmer der Veranstaltung und nicht zu kommerziellen Zwecken. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind ganze Bücher oder Zeitschriften sowie Schulbücher.
Bildzitat: In Vorträgen mit wissenschaftlichem oder belehrendem Charakter dürfen veröffentlichte Werke der bildenden Künste zur Erläuterung des Inhalts vorgeführt werden und die hierfür erforderlichen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden. Es ist auch bei diesen immer die Quelle und der Autor anzugeben. Wichtig zu wissen ist, dass das Bildzitat der erkennbaren Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen muss.

Markenrecht

Marken sind für Trainer interessant, die unter einem bestimmten Namen oder Logo ihre Arbeit anbieten wollen. Um sich vor Nachahmern zu schützen, kann eine Marke beantragt und eingetragen werden. Anders als das Urheberrecht, entsteht der Markenschutz nicht automatisch, sondern es bedarf einer Eintragung in das Markenregister.
Es sollte nicht ein Einzelner das Monopol auf einen allgemeinen Begriff wie »Training« oder »Workshop« haben, den dann die anderen nicht mehr verwenden können. Diese Begriffe sind allgemein gebräuchlich und können von jedermann frei verwendet werden. Als Marke schützen lassen kann man kreative, einzigartige Namen und Logos. Nachdem ein kreativer Name gefunden wurde, ist im nächsten Schritt zu recherchieren, ob dieser gewählte Begriff oder das Logo schon als Marke vergeben ist. Hierfür können Markendatenbanken wie beispielsweise TMView verwendet werden. Danach steht einer Anmeldung der Marke beim Österreichischen Patentamt nichts mehr im Wege. Mit der eingetragenen Marke kann man sich dann gegen Nachahmer, die den gleichen Namen oder das gleiche Logo verwenden, zur Wehr setzen. Der Weg zur Marke gliedert sich in drei Schritte:
1.) Kreativen Begriff oder Logo überlegen
2.) Recherchieren, ob dieser Begriff bzw. dieses Logo schon als Marke registriert ist. z. B. Datenbank TMView: www.tmdn.org/tmview/welcome
3.) Beim Österreichischen Patentamt (www.patentamt.at) anmelden und eintragen lassen.

Fazit
Um Fotos oder Bilder unbesorgt in Vortragsunterlagen verwenden zu können, sollte es sich entweder um selbst gemachte Fotos oder Bilder handeln oder es muss die Zustimmung des Urhebers vorliegen. Da es oft schwierig ist, den Urheber selbst zu kontaktieren, können Bilder/Fotos mit Creative-Commons-Lizenzen genutzt werden. Dabei kann der Urheber über die standardisierten Creative-Commons-Lizenzen festlegen, unter welchen Bedingungen seine Werke von Dritten genutzt werden dürfen. Zusätzlich gibt es für den Bildungsbereich bestimmte eigene gesetzlich geregelte Werknutzungsrechte. Das Markenrecht ermöglicht es, einen kreativen Namen oder ein Logo zu monopolisieren, um sich gegenüber Nachahmern zu schützen.

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Sibitz

Gastautorin
Daniela Sibitz
ist Juristin am Österreichischen Patentamt und Expertin für Urheber- und Markenrecht.
www.patentamt.at