Kalt Akquise – kalt erwischt …

Telefonverkauf und Werbemails waren einst Verkaufsschlager, stehen heute jedoch unter strengeren rechtlichen Auflagen.

Verkauf per Telefon an Unbekannte galt früher oft als Königsklasse des Verkaufens. Seit dem Siegeszug des Internet sind auch Werbemails das Mittel der Wahl zur Anbahnung geschäftlicher Kontakte.
Bloß – die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden zusehends restriktiver.

Dennoch halten sich hartnäckig Legenden wie die Mär, dass das Anrufen und Zusenden von Werbemails ohne Zustimmung im B2B–Bereich »nicht so schlimm« wäre und nur im B2C-Bereich Strafen drohen würden.

Gerne Auskunft geben dazu die umfassenden Informationsblätter der WKO oder auch gleich die zuständige Behörde, nämlich das Fernmeldebüro Republik Österreich. Fasst man diese zusammen, so ergibt sich folgende Rechtslage:
Anrufe, Telefaxe und elektronische Post zu Werbezwecken bedürfen der vorherigen, jederzeit widerruflichen Einwilligung des Empfängers; soweit die eigentlich ganz klare Aussage des § 174 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), vormals § 107 des alten TKG.

Bis 2006 konnte man mit viel Argumentationskunst einen Unterschied zwischen B2B und B2C konstruieren, der ist aber eindeutig Geschichte.

Schlechte Details für Cold Caller

Bereits das Einholen der Einwilligung per Telefon, Fax oder Email ist unzulässig. (Direkt-)Werbung wird außerdem von der Judikatur weit ausgelegt; ein bloßes Angebot fällt schon darunter. Erlaubt wäre nur Meinungsforschung ohne jeden Werbecharakter. Die Einwilligung darf auch nicht mit anderen Erklärungen »gekoppelt« werden (das entstammt der DSGVO).
Allerdings – diese so wesentliche Einwilligung kann auch schlüssig gegeben werden. Dachte man bis vor kurzem, das Überreichen einer Visitenkarte wäre eine solche schlüssige Einwilligung, so hat das Bundesverwaltungsgericht im August 2023 dagegen entschieden; auch in Deutschland gehen die Entscheidungen der dortigen Amtsgerichte eindeutig in diese – sehr strenge – Richtung.

So geht es richtig

Entweder ganz einfach – mit Unterschrift des Empfängers auf einem Blatt Papier, das kann auch die Rückseite der Visitenkarte sein. Das Anklicken einer Checkbox kann ebenfalls eine Zustimmung darstellen, hier ist aber zur Beweissicherung dringend ein Double-opt-in zu empfehlen. Der Wortlaut der Erklärung zur Einwilligung muss eindeutig aussagen, dass es sich um die Zustimmung zu Werbemails handelt.
Ausnahmsweise erlaubt ist die Versendung von Werbemails Kunden, deren Mailadresse beim Verkauf erhoben wurde, hier aber nur für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und bei jederzeitiger Widerrufsmöglichkeit. Zu beachten ist schließlich die ECG-Liste , die von der RTR geführt wird; dort kann man vor Versendung prüfen, ob der geplante Verteiler keine »gesperrten« Adressen aufweist.

Elektronische Werbung ist als solche zu kennzeichnen und darf auch nicht anonym erfolgen.
Die Zeiten für den Power-Verkauf sind also härter geworden, die Strafen übrigens auch.
Das TKG 2021 sieht Höchststrafen von  100.000,– € bei unerbetenen Anrufen und 50.000,– € bei unerbetenen Werbemails vor; in der Praxis wird bei erstmaligem Verstoß allerdings nur ca. 1% dieser Summe verhängt werden. Bei wiederholten Verstößen sieht die Judikatur das auch als unlauteren Wettbewerb, also einen Verstoß gegen das UWG. Hier könnten kostenpflichtige Abmahnungen in Haus flattern.

Will man das alles vermeiden und trotzdem gute Geschäfte machen, sollte man sich nicht auf blumige Verkaufsschulungen, sondern auf die Informationen der WKO oder spezialisierter Anwaltskanzleien verlassen, die – meist kostenfrei – im Internet zu finden sind. In diesem Sinn – gute und rechtssichere Geschäfte!

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Gastautor
Franz Litschauer
ist Jurist und selbstständiger Unternehmensberater.